Insolvenzveröffentlichung
Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft wie einer GmbH, kann ein Einzelunternehmer auch eine Insolvenzeröffnung beantragen, wenn er zahlungsunfähig wurde. Da hierbei Unternehmens und Privatvermögen als Einheit angesetzt werden, fällt er mit seinem Gesamtvermögen in die Insolvenz. Da viele Existenzgründungen unter einem zu geringen Eigenkapitalanteil leiden, führt dieser Kapitalmangel oftmals in die Insolvenzeröffnung. Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern vielmehr als Einzelunternehmen betrieben. Im Fall eines Insolvenzplanverfahrens ist immer für diese Personengruppe ein Regelinsolvenzverfahren anhängig. Das Regelinsolvenzverfahren, nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren ist somit für diese Gruppe von Personen ausschlaggebend. Das Insolvenzplanverfahren weist den Abwicklungsmodus der Insolvenz eines Unternehmens nach und regelt wie die bestehenden Forderungen, die aus der Insolvenzmasse befriedigt wird, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Aus der Insolvenzveröffentlichung und der praktischen Durchführung des Verfahrens obliegt dem Masseverwalter, der vom Gericht bestellt wird, den Bericht über die vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners dem Gericht vorzulegen.

Nach Genehmigung durch das Konkursgericht wird das Vermögen des Schuldners gleichmäßig unter den Gläubigern aufgeteilt. Eine Insolvenzveröffentlichung erfolgt auch über das Internet. Die Insolvenzgerichte sind für die Insolvenzveröffentlichung zuständig. Wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist, dann erfolgen Mitteilungen die die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht, den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beinhalten.